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  • Der Österreichische Waldentwicklungsplan ist ein wesentliches Instrument der Forstlichen Raumplanung, die durch vorausschauende Planung dazu beitragen soll, sämtliche Waldfunktionen nachhaltig und bestmöglich zu erhalten und zur Geltung zu bringen. Die vier im Österreichischen Forstgesetz (§ 6 Abs. 2 ForstG 1975) beschriebenen Waldfunktionen werden bewertet und die im vorrangigen öffentlichen Interesse stehende Funktion wird als Leitfunktion dargestellt. Nutzfunktion (grün): Insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Produktion des Rohstoffes Holz. Schutzfunktion (rot): Insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung. Wohlfahrtsfunktion (blau): Einfluss des Waldes auf die Umwelt, Ausgleich des Klimas und Wasserhaushaltes, Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser. Erholungsfunktion (gelb): Erholungsraum für Waldbesucher. Die Wertigkeit ist durch eine Wertziffer, die den Grad des öffentlichen Interesses an der jeweiligen Funktion zum Ausdruck bringt, zu qualifizieren. Für die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion wird die Wertigkeit jeweils durch Wertziffern (0= kein öffentliches Interesse, 1=geringes öffentliches Interesse, 2=erhöhtes öffentliches Interesse, 3= besonderes öffentliches Interesse) definiert. Die Nutzfunktion unterliegt keiner mehrstufigen Bewertung und ist dann die Leitfunktion, wenn keine der drei anderen Funktionen eine hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) hat. Kreisfunktionsflächen im Waldentwicklungsplan sind Waldflächen kleiner zehn Hektar, in denen eine Funktion, abweichend von der umgebenden Funktionsfläche, eine hohe Wertigkeit hat. Diese sind durch ein Kreissymbol und entsprechende Färbung der hervorgehobenen Funktion (grün=Nutzfunktion, rot=Schutzfunktion, blau=Wohlfahrtsfunktion, gelb=Erholungsfunktion) dargestellt.

  • Landwirtschaftliche Lagen Österreichs auf Basis der NUTS III Gebiete. Analog zu den landwirtschaftlichen Produktionsgebieten sind Regionen mit ähnlichen landwirtschaftlichen Ertrags- und Produktionsbedingungen zusammengefasst – allerdings auf einem höheren Generalisierungsniveau. Die Gliederung nach NUTS-Regionen (hierarchisch gegliederte Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik der EU) ermöglicht Vergleiche auf europäischer Ebene. Demnach unterteilt sich Österreich in 3 Landwirtschaftliche Lagen, basierend auf den 35 NUTS III Gebieten Österreichs. Nach Wagner, K. (1996): Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Lagen. Wien.

  • Landwirtschaftliche Klein- und Hauptproduktionsgebiete Österreichs auf Basis politischer Gemeinden. Zur Charakterisierung der sehr unterschiedlichen naturräumlichen Bedingungen in Österreich werden Regionen mit ähnlichen landwirtschaftlichen Ertrags- und Produktionsbedingungen zusammengefasst. Daraus ergeben sich 8 landwirtschaftliche Hauptproduktionsgebiete, welche sich wiederum in 87 Kleinproduktionsgebiete untergliedern. Nach Wagner, K. (1990): Neuabgrenzung landwirtschaftlicher Produktionsgebiete. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft Nr. 61 & 62. Wien.

  • Almhauptregionen und Almregionen Österreichs auf Basis politischer Gemeinden. Um regionale Analysen der Almwirtschaft zu ermöglichen und darauf aufbauend Almentwicklungspläne erstellen zu können wurden im Rahmen des Projektes Alp Austria Almregionen abgegrenzt, die in sich ähnlich strukturiert sind und in den letzten Jahren eine ähnliche regionale und speziell land- und almwirtschaftliche Entwicklung durchgemacht haben. Die 4 Almhauptregionen gliedern sich kleinräumig in 22 Almregionen. Nach Lebensministerium (2006): ALP Austria. Programm zur Sicherung und Entwicklung der alpinen Kulturlandschaft. Programm und Plan zur Entwicklung der Almwirtschaft. Wien.

  • Verordnete Lawineneinzugsgebiete Österreichs: Unter einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 2 ForstG) sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä. infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können. Das Einzugsgebiet einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 4 ForstG) ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

  • Der Gefahrenzonenplan (GZP) ist ein forstlicher Raumplan gemäß den §§ 8 (2) c) und 11 des ForstG sowie der GZP-VO. Er ist ein flächenhaftes Gutachten mit Prognosecharakter über die Gefährdung durch Wildbäche, Lawinen und allenfalls Erosion (Massenbewegungen wie Steinschlag, Rutschung, Felssturz, etc.). Er ist die Basis für die Planung der Schutzmaßnahmen und für die Abschätzung deren Dringlichkeit. Er unterstützt die Baubehörde, die örtliche und überörtliche Raumplanung und dient dem Sicherheitswesen.

  • Verordnete Wildbacheinzugsgebiete Österreichs: Ein Wildbach (im Sinne des § 99 Abs. 1 ForstG) ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. Das Einzugsgebiet eines Wildbaches (im Sinne des § 99 Abs. 3 ForstG) ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.

  • Unter einem Ereignis ist die schadensbildende Summe aller Vorgänge und Wirkungen eines Naturgefahrenprozesses zu verstehen, wenn sie in einem räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang stehen. Ereignisse können nach der vorwiegenden Prozessart, der Häufigkeit ihres Auftretens oder ihrer Intensität unterteilt werden. Die WLV unterscheidet die Prozessarten Wasser, Schnee, Rutschung und Steinschlag.